Preisnachlass: Gilt dieser nur für in Geschäft vorrätige Waren, muss Werbung darauf hinweisen

14-DEC-09

Eine Werbung für einen 19-prozentigen Preisnachlass ist unzulässig, wenn sie nicht klar und eindeutig darauf hinweist, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren gilt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen zwei auf dem Gebiet des Handels mit Foto- und Videokameras konkurrierenden Unternehmen entschieden.

Die Beklagte hatte mit einem Prospekt einen Preisnachlass wie folgt angepriesen: «Nur heute (03.01.2007) Foto- und Videokameras ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer!*». In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben «Sparen Sie volle 19 Prozent vom Verkaufspreis». Am 03.01.2007 suchten zwei Mitarbeiter der Klägerin das Geschäft der Beklagten auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19 Prozent. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass dies möglich sei. Auf den Preis werde kein Rabatt gewährt. Dieser sei nur am 03.01.2007 auf die im Geschäft vorrätige Ware zu erhalten.

Die Klägerin hält die Werbung für den Preisnachlass wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.

Bei dem beworbenen Preisnachlass handele es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme, stellt der BGH zunächst klar. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müssten bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden. Dem werde die Werbung der Beklagten nicht gerecht.

Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen könne, müsse er sich über die Bedingungen, die der Handel für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung setze, informieren können. Hierzu zähle auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt werde, die nicht (mehr) vorrätig sei, aber bestellt werden könne.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2009, I ZR 195/07